Satzung der InVision Aktiengesellschaft

§ 1. Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma InVision Aktiengesellschaft.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2. Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Führen von Beteiligungen an Unternehmen, deren Gegenstand die Entwicklung, der Vertrieb und die Pflege von Software, die Entwicklung und der Vertrieb von Bildungsangeboten, die Beratung und Schulung im Personalbereich, die Planung, Beschaffung, Bereitstellung und der Betrieb von Systemen der Informationstechnologie sowie verwandte Dienstleistungen sind.
  2. Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 genannten Bereichen auch selbst tätig werden.
  3. Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen sowie zum Erwerb und Errichtung von anderen Unternehmen sowie zur Beteiligung an solchen im In- und Ausland berechtigt. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen und sich auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen an diesen Unternehmen zu beschränken.

§ 3. Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
  2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

§ 4. Grundkapital

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.235.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfunddreißigtausend Euro). Es ist eingeteilt in 2.235.000 Stückaktien.
  2. Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Werden neue Aktien nach Ende eines Geschäftsjahres, jedoch vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgegeben, können die neuen Aktien mit Gewinnberechtigung für das Vorjahr ausgestattet werden.
  3. Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Über mehrere Aktien eines Aktionärs oder über alle Aktien kann auch eine Urkunde ausgestellt werden. Die Ausgabe von Einzel- oder Sammelurkunden kann auch von der Kostenübernahme durch den jeweiligen Aktionär abhängig gemacht werden. Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2025 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.117.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
    • für Spitzenbeträge,
    • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 29. Mai 2020 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 bereits ausgegeben wurden oder aufgrund seit dem 29. Mai 2020 begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 29. Mai 2020 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist;
    • soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.
  5. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 894.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, welche von der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2025 ausgegeben wurden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben und die Gesellschaft nicht den Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt hat. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
  6. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 223.500,00 durch Ausgabe von bis zu 223.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Das Bedingte Kapital 2021 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2021 bis einschließlich 7. Oktober 2026 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Aktienoptionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021 erfolgt zu einem Ausgabebetrag, der dem gemäß Ziff. v) der Ermächtigung festgelegten Ausübungspreis entspricht. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.
  7. Der Aufsichtsrat wird befugt, die Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten und bedingten Kapital neu zu fassen.

§ 5. Organe

Organe der Gesellschaft sind:
a) Der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Hauptversammlung.

§ 6. Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. Diese haben in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vorstands.
  2. Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Abschluss der Dienstverträge sowie der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso die Ernennung eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

§ 7. Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand gibt sich einstimmig seine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Kann sich der Vorstand nicht auf eine Geschäftsordnung einigen, wird diese durch den Aufsichtsrat vorgegeben.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 8. Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten
a) durch ein Mitglied des Vorstands, wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat;
b) durch zwei Vorstandsmitglieder;
c) durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

Ist nur ein Vorstandmitglied bestellt, vetritt es die Gesellschaft allein.

Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien und ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

§ 9. Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
  2. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
  3. Zusammen mit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten.
  4. Wird für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied ein neues Mitglied gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
  5. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten niederlegen. Sind keine Ersatzmitglieder gewählt, so ist alsbald eine Ersatzwahl für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied vorzunehmen.

§ 10. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.
  2. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
  3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Der Aufsichtsrat kann für den Einzelfall oder generell bestimmen, dass bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
  4. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Aufsichtsrat kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung sachverständiger Personen bedienen. Er kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.

§ 11. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in 9. Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
  2. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.

§ 12. Sitzungen des Aufsichtsrats

  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder per Telefax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, die Frist abkürzen.
  2. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln.

13. Beschlussfassung

  1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte — wenigstens jedoch drei — der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Teilnahme einzelner Aufsichtsratsmitglieder an Sitzungen kann auch per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine nach § 109 Abs. 3 AktG zur Teilnahme ermächtigte Person ihre schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
  3. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  4. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.
  5. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Wahlen.
  6. Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
  7. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche Stimmabgaben oder Stimmabgabe per Telefax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter dies anordnet und wenn kein Mitglied widerspricht. In diesem Fall hat der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung, sein Stellvertreter, eine Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen.
  8. Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.

§ 14. Niederschrift

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle des 13. Abs. 7 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

§ 15. Schweigepflicht

  1. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.
  2. Vertrauliche Angaben im Sinne des Abs. 1 sind alle Angaben, bei denen bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass die Interessen der Gesellschaft bei ihrer Offenbarung beeinträchtigt werden können. Geheimnis im Sinne des Abs. 1 ist jede mit dem unternehmerischen und betrieblichen Geschehen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, von der bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass ihre Geheimhaltung vom Unternehmensträger gewünscht wird und an deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens ein Bedürfnis nicht zu verneinen ist.
  3. Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, Informationen an Dritte weiterzugeben, so hat er dies dem Aufsichtsrat zuvor unter Bekanntgabe der Person, an die die Information erfolgen soll, mitzuteilen. Dem Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der Information Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Weitergabe der Information mit den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist. Die Stellungnahme wird durch den Vorsitzenden abgegeben.

§ 16. Vergütung des Aufsichtsrats

  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine jährlich zu zahlende Festvergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung unter Beachtung des § 113 Aktiengesetz festgelegt wird. Ein etwaiger Beschluss der Hauptversammlung ist gültig, solange und soweit die Hauptversammlung eine Vergütung nicht anderweitig festsetzt. Zu den Vergütungen werden anfallende Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern) erstattet.
  2. Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
  3. Die Gesellschaft kann Mitglieder des Aufsichtsrates in eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) einbeziehen.

§ 17. Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse im Bundesgebiet statt.
  2. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
  3. Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
  4. Der Vorstand ist bis zum 28. August 2028 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

§ 18. Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einladung angegebenen Adresse, auf einem von der Gesellschaft in der Einladung näher zu bestimmenden elektronischen Weg oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle angemeldet haben. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Vorstand kann in der Einberufung eine kürzere, in Tagen bemessene Anmeldefrist festlegen.
  2. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Abs. 1 hat sich auf den in der Einberufung benannten, gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache aus.
  3. Der Vorstand ist – soweit gesetzlich zulässig und in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt – ermächtigt, die Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung auch ohne deren Anwesenheit vor Ort und ohne einen Bevollmächtigten zu ermöglichen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Der Vorstand ist des Weiteren – soweit gesetzlich zulässig und in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt – ermächtigt, den Aktionären zu ermöglichen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikation abgeben zu dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.
  4. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf, sofern sie nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die physische Anwesenheit des Aufsichtsratsmitglieds aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint oder wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

§ 19. Stimmrecht

  1. Je eine Stammaktie gewährt eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigung ausgeübt werden. Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch durch Telefax oder einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 20. Vorsitz der Hauptversammlung

  1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet die Hauptversammlung der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende.
  2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder für einen einzelnen Redner zu setzen.
  3. Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die auszugsweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton anordnen.

§ 21. Beschlussfassung der Hauptversammlung

  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.
  2. Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
  3. Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter unter denjenigen zur Wahl stehenden Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl solange wiederholt, bis eine Mehrheit erreicht ist.

§ 22. Jahresabschluss und Lagebericht, Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats

  1. Der Vorstand hat den Lagebericht und den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Diese Unterlagen sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Vorschlag des Vorstandes für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  2. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
  3. Die Hauptversammlung beschließt alljährlich, nach Entgegennahme des gemäß § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Bericht, in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
  4. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 100 % in eine andere Gewinnrücklage einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.

§ 23. Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand der Gesellschaft beträgt ca. € 2.000 zzgl. Mehrwertsteuer.